Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung Olsson gegen Schweden, Applikation 10465/83 200.000 Schwedische Kronen (ca. 21.198 €) für zwei Beschwerdeführer gemeinsam als immaterieller Schadensersatz wegen Trennung von Geschwisterkindern als Verstoß gegen Art. 8 EMRK ausgeurteilt.
Wenn eine Behörde bei einer zulässigen Inobhutnahme/Herausnahme von Kindern die Kinder voneinander trennt, ist dies ein eigenständiger Schadensersatzaspekt.9