Typische Fehler des Jugendamtes, die zu Schadensersatz und Amtshaftungsansprüchen führen können, werden von mir in diesem Artikel beschrieben. Diese Liste wird nicht abschließend sein, und sie wird laufend erweitert.
Keine Gefährdungseinschätzung nach §8a SGB VIII
Das SGB VIII sieht vor, dass bevor einer verwaltungsrechtlichen Inobhutnahme eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen ist:
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.
§8a SGB VIII
In vielen Verfahren, insbesondere solchen, die danach in ein gerichtliches Verfahren übergehen, liegt ein solches Protokoll bzw. eine Gefährdungseinschätzung nicht vor. Auch wenn kein Zusammenwirken mehrerer Fachkräften vorliegt, möglichst unterschiedliche Berufsgruppen, kann ein typischer Fehler des Jugendamtes vorliegen. Dies löst die Haftung aus.
Das Jugendamt lügt
Wenn das Jugendamt lügt, kann das eine strafbare Verhaltensweise darstellen. Dadurch werden viele Amtspflichten verletzt. Mehr zu diesem Thema lest Ihr auf meiner Familienrechtsseite:
Keine kindeswohlorientierte Vorgehensweise
Spätestens seit diversen Reaktionen auf Richter, die §1666 Abs. 4 BGB auch auf Schullehrer anwenden wollten hat der BGH klargestellt, dass dieser nicht auf „den“ Staat anwendbar ist und „Dritte“ im Sinne des Gesetzes keine Behördenmitarbeiter. Im Umkehrschluss heisst dies dann aber, dass Amtshaftung die einzige Lösung ist neben Sorgerechtsanträgen.
Dies kann sein, wenn der Umgang rechtswidrig verkürzt, Verfahren verschleppt oder unnötige Behandlungen aus „Bequemlichkeit“ durchgeführt werden. Auch das Jugendamt muss Maßnahmen am Kindeswohl orientieren, Verstöße hiergegen können Schadensersatzansprüche auslösen.
Rückführungsbemühungen vereitelt
Selbst wenn eine Herausnahme zulässig sein sollte, muss die Rückführungsoption nach dem EGMR immer offen bleiben. Wenn hier aber keine Förderung durch das Jugendamt (als Ergänzungspfleger/Amtsvormund) stattfindet, dann brauchen wir uns alle nicht wundern, wenn Rückführungen nicht stattfinden. Solche Vereitelungen von Kinderrechten kommt häufiger vor. Schwer wird hier allerdings der Nachweis sein und die Kausalität eines Schadens.
Haftung des Jugendamtes für typische Fehler
Wenn die oben genannten oder sonstige Fehler vorliegen und bewiesen werden können, zum Beispiel über das Recht auf Akteneinsicht, dann liegt eine Haftung nahe. Die typischen Fehler des Jugendamtes müssen dann nur noch auf Amtspflichten subsumiert werden, also einer solchen zugeordnet werden und eine Verletzung auch der Amtspflicht bejaht werden. Dann steht Schadensersatzansprüchen nach §839 BGB nichts mehr im Weg.
Mehr zu den Amtspflichten lest Ihr hier: