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Feststellungsanspruch trotz Verjährung Leistungsanspruch?

Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren IX ZR 247/09 in einer Insolvenzstreitigkeit entschieden, dass der Feststellungsanspruch, dass eine unerlaubte Handlung vorliegen (was die Restschuldbefreiung hindern würde) nicht der Verjährung des Leistungsanspruchs unterliegt. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsmoderniesierung dies so vorgesehen habe

Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus
einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden,
wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungs-anspruch verjährt nicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 14; MünchKomm-BGB/ Grothe, 5. Aufl. § 194 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 194 Rn. 21; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 194 Rn. 2). Hiervon ist auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegangen (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1988, S. 291). Der Antrag, diesen Um stand durch eine gesonderte Bestimmung klarzustellen, wonach „die Ansprüche auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…)“ nicht der Verjährung unterliegen (Protokolle der Kommission für die Zweite
Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1897, S. 194 f), weil „ohne eine besondere Vorschrift die Verjährbarkeit dieser Ansprüche gefolgert werden könnte“ (aaO, S. 200), wurde von der zweiten Kommission allein deshalb abgelehnt, weil die „Erwähnung der prozessualen Gebilde, welche der Antrag (…) aufführe, das Missverständnis nahe [lege], dass dieselben im Übrigen
als privatrechtliche Ansprüche anzusehen seien“ (aaO, S. 201).

Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klagantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen.

BGH IX ZR 247/09

Diese Entscheidung wird aktuell von Rechtsanwalt Schulz aus Berlin in einem Missbrauchsverfahren gegen verschiedene Persönlichkeiten der katholischen Kirche in der Diözese München-Freising angeführt. Ob die Entscheidung aus dem Insolvenzrecht auch auf normale Amtshaftungsansprüche oder Schadensersatzansprüche anwendbar sein wird, muss man abwarten. Die Argumentation des BGH lässt diesen Schluss zu. Gleichwohl wäre eine Leistungsklage jederzeit möglich gewesen.

Mehr zu der Klage Schulz lesen sie hier:

https://familienrecht.activinews.tv/amtshaftung/schadensersatzklage-gegen-papst-benedikt-xvi/
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Keine taggenaue Berechnung Schmerzensgeld

Der Bundesgerichtshof hat am 15.02.2022 entschieden, dass man Schmerzensgeld nicht taggenau berechnen könne. Solche Berechnungen würden den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung tragen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht den Schaden anhand eines Durchschnittseinkommens und je Tag der Behandlung im Krankenhaus berechnet. Es setzte diesen für Behandlungsstufen auf 150 € (Intensivstation), 100 € (Normalstation), 60 € (stationäre Reha) und 40 € bei 100 % Grad der Schädigungsfolgen an.

Dieser rechnerischen Ermittlung hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Die ist in dieser Form unzulässig.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.

Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Diese Entscheidung kann auch bei familiengerichtlichen Schadensersatzansprüchen relevant sein. Zwar wurden in den auch hier veröffentlichten Entscheidungen eine solche Berechnung bisher nicht vorgenommen. Ich selber präferiere diese aber.

Steht daher meine Rechtsmeinung im Widerspruch zum BGH? Nein. Denn die Trennung vom Kind ist eher einer Form von Inhaftierung zu vergleichen, gleich ob man ein- oder ausgesperrt ist. Haftentschädigungen werden auch per Dauer und in Tagessätzen bemessen.

Zudem wird hier das individuelle Leid durch die immer selben Konstellationen vergleichbar, anders als bei Unfällen und unklaren Heilungsverläufen.

Letzt sind es bei allen dieselben Grundrechte und Bindungen, die Betroffen sind, so dass Vergleichbarkeit besteht. Taggenaue Berechnung Schmerzensgeld bleibt dann möglich.

Trotzdem sollte man diese Entscheidung kennen, falls man Schmerzensgeld hochrechnet.

Quellen:

Pressemitteilung

Urteil