Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidunng III ZR 363/17 explicit einen Schmerzensgeldanspruch von 60.000 € gebilligt, den das OLG Saarbrücken ausgesprochen hat bei falschem aussagepsychologischem Gutachten:
1. Für den Anspruch nach § 839 a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-) ursächlich geworden ist („beruhen auf“; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).
2. Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen.
BGH Beschluss vom 30.8.2018 – III ZR 363/17
Die Aussage des Leitsatzes ist verallgemeinerungsfähig, gleichwohl insbesondere bei Missbrauchsvorwürfen wichtig. Ich erlebe in diesem Bereich viele falsche Gutachten, die man anfechten kann. Hier also ein Gutachten, das einen Mann fälschlicherweise des Missbrauchs beschuldigt hatte. Hierfür waren 60.000 € zu bezahlen.