Welche Amtspflichten gibt es eigentlich? Das erkläre ich Euch in diesem Artikel. Die einzelnen Amtspflichten werden dann noch Stück für Stück vorgestellt in eigenen Beiträgen.
Diese Amtspflichten gibt es
Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten
Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen
Verbot, rechtswidrige Rechtsakte zu erlassen
Amtspflicht, zuständigkeitsgemäß zu verhalten
Erforschung des Sachverhalts als Amtspflicht
Pflicht zu verhältnismäßigem Verhalten
Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung
Amtspflicht zu rascher Entscheidung
konsequentes Verhalten als Amtspflicht
Amtspflicht zur Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte
Fehlerbehebung als Amtspflicht
Amtspflicht zur rechtzeitigen Warnung
Amtspflicht zur sorgfältigen Prüfung
Staatsmitarbeiter müssen diese Pflichten beachten
Ausnahmslos müssen Behördenmitarbeiter, aber in gewisser Hinsicht auch Richter, diese Pflichten zur Amtsausübung beachten. Dabei sind die meisten eigentlich moralisch „selbstverständlich“ wie dass man eigene Fehler behebt oder keine unerlaubten Handlungen vornimmt. Auch Sorgfältigkeit oder den Sachverhalt erst prüfen und dazu auch Ermitteln sind Dinge des Alltags, die eigentlich keine gesonderte Erwähnung brauchen. Und doch finden hier sehr viele Fehler statt.
Diese Pflichten gehen aber auch ineinander über. Das heißt, dass oft mehrere Amtspflichten betroffen sind. Welcher Amtspflicht man ein Verhalten zuordnet ist dabei nicht so relevant. Wichtig sind die Verstöße und dass man diese belegen kann.
Diese Fehler finden oft statt
Jeder Amtspflicht steht also auch ein Fehler der Verwaltung oder des Gerichtes gegenüber. Dies gilt zum Beispiel bei der Sachverhaltsermittlungspflicht. Wer den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, macht in der Entscheidung in der Regel Fehler. Wer sich nicht zuständigkeitsmäßig verhält, der trifft eine falsche Entscheidung.
Ein Schwerpunkt in den von mir ausgewerteten Verfahren im Familienrecht ist meist die nicht ordnungsgemäße Sachverhaltserforschung und zu nicht verhältnismäßigen Entscheidungen.
Je nach Rechtsgebiet kann dies aber auch andere Amtspflichten betreffen.