Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung III ZR 119/19 entschieden, dass §839a BGB analog auch auf Vergleiche anzuwenden ist, soweit der Vergleich durch ein unrichtiges Gutachten beeinflusst wurde. Vom Wortlaut des §839a BGB ist dies nicht umfasst, weil ein Vergleich keine Entscheidung des Gerichts, sondern der Parteien ist. Gleichwohl soll dies so nicht gelten:
Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.
BGH III ZR 119/19 vom 25.06.2020
Konkret, so der Bundesgerichtshof, gibt es keinen Grund, Vergleiche anders als Urteile zu behandeln, weil auf beide Erledigungen der Gutachter keinen Einfluss mehr hat:
Ob ein Gerichtsverfahren, in dem ein Sachverständigengutachten
BGH aaO
eingeholt worden ist, von diesem beeinflusst durch eine Gerichtsentscheidung oder einen Vergleich erledigt wird, hängt oftmals von zufälligen Umständen ab, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, für die Haftung des Sachverständigen divergierende Maßstäbe anzulegen. Der Sachverständige hat auf die Art der Erledigung des Prozesses nach Erstattung seines Gutachtens – Gerichtsentscheidung oder Vergleich – typischerweise keinen Einfluss. Vertrauen die Verfahrensbeteiligten – zunächst – auf die Richtigkeit des Gutachtens, so kann dies
darin seinen Ausdruck finden, dass ein dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens folgendes Gerichtsurteil ergeht und von den Parteien hingenommen wird (also unangefochten bleibt und rechtskräftig wird); aber auch darin, dass die Beteiligten unter dem Eindruck des Gutachtens einen Vergleich abschließen, der vom Gutachtenergebnis geprägt wird. Im einen wie im anderen Fall ist es gleichermaßen sachgerecht, die Regelungen des § 839a BGB anzuwenden,
wenn sich das Sachverständigengutachten im Nachhinein als unrichtig erweist. Dies zeigt auch ein Blick auf Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, die jedenfalls nach dem Wortlaut des § 839a BGB „gerichtliche Entscheidungen“ im Sinne dieser Norm sind (für die Anwendbarkeit von § 839a BGB auf Anerkenntnisund Verzichtsurteile: Dörr aaO Rn. 55 f; Spickhoff aaO Rn. 35; Wagner aaO Rn. 30; wohl auch A. Staudinger aaO; a.A. hingegen Wöstmann aaO Rn. 21; differenzierend: Zimmerling aaO Rn. 19, 22).
Entscheidung im Sinne des §839a BGB ist also auch ein Vergleich.