Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren IX ZR 247/09 in einer Insolvenzstreitigkeit entschieden, dass der Feststellungsanspruch, dass eine unerlaubte Handlung vorliegen (was die Restschuldbefreiung hindern würde) nicht der Verjährung des Leistungsanspruchs unterliegt. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsmoderniesierung dies so vorgesehen habe
Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus
einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden,
wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungs-anspruch verjährt nicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 14; MünchKomm-BGB/ Grothe, 5. Aufl. § 194 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 194 Rn. 21; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 194 Rn. 2). Hiervon ist auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegangen (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1988, S. 291). Der Antrag, diesen Um stand durch eine gesonderte Bestimmung klarzustellen, wonach „die Ansprüche auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…)“ nicht der Verjährung unterliegen (Protokolle der Kommission für die Zweite
Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1897, S. 194 f), weil „ohne eine besondere Vorschrift die Verjährbarkeit dieser Ansprüche gefolgert werden könnte“ (aaO, S. 200), wurde von der zweiten Kommission allein deshalb abgelehnt, weil die „Erwähnung der prozessualen Gebilde, welche der Antrag (…) aufführe, das Missverständnis nahe [lege], dass dieselben im Übrigen
als privatrechtliche Ansprüche anzusehen seien“ (aaO, S. 201).Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klagantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
BGH IX ZR 247/09
festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen.
Diese Entscheidung wird aktuell von Rechtsanwalt Schulz aus Berlin in einem Missbrauchsverfahren gegen verschiedene Persönlichkeiten der katholischen Kirche in der Diözese München-Freising angeführt. Ob die Entscheidung aus dem Insolvenzrecht auch auf normale Amtshaftungsansprüche oder Schadensersatzansprüche anwendbar sein wird, muss man abwarten. Die Argumentation des BGH lässt diesen Schluss zu. Gleichwohl wäre eine Leistungsklage jederzeit möglich gewesen.
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