Das Oberlandesgericht Dresden hat eine der wichtigsten Entscheidungen zu Schadensersatz bei fehlerhafter Sachverhaltsermittlung des Jugendamtes und daraus resultierend falscher Beratung des Amtsgerichtes erlassen. Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 30.04.2013, Az. 1 U 1306/10, dass deshalb Schadensersatz zu zahlen ist. Denn die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben zunächst unzureichend und unvollständig den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ermittelt. Danach handelte das Jugendamt pflichtwidrig bei der Abfassung und Einreichung des Antrages beim Familiengericht. Nicht nur § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Zuarbeit gegenüber dem Gericht in einer Weise, die dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Abwägung für eine richtige Entscheidung ermöglicht.
Die Entscheidung ist sehr wichtig und gut begründet. Ihr könnt diese für Eure eigenen Amtshaftungsklagen 1:1 weitgehend verwenden, weshalb ich auch vollständig zitiere.
- Alter des Kindes 1 Jahr
- Dauer der Herausnahme 107 Tage/Dauer bis zum Rechtsmittel Eltern 6 Tage
- Schmerzensgeld 7.000 € für das Kind
- Relation Geld/Tag 67 € je Tag (Herausnahme) bzw. 1.166 € je Tag (bis Verantwortung Amtsgericht begründet)
Zu kritisieren ist dabei die lange Dauer zwischen dem Beschluss (1. Februar) und der Anhörung samt Aufhebung (15.Mai.) Das hätte wesentlich schneller gehen müssen.
Die Entscheidung ist eine der wesentlichsten, die es gibt.
Wichtig ist vorallem diese Feststellung:
Für die dem Grunde nach damit gegebene schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht der Klägerin zu 1) Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu. Die zwangsweise
OLG Dresden aaO, Ziff. 1.6.
Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tiefgreifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar, welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 3 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist.
Und weiter:
Es bleibt daher bei der Feststellung, wie sie auch das Landgericht München in einem klägerseits zitierten Urteil vom 07 01.2009 (Az: 9 O 20622/06) getroffen hat. dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven Kleinkindsicht heraus widerfahren kann.
OLG Dresden aaO
Diese Entscheidung sollte in jeder Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt zitiert werden. Doch nun die Entscheidung im Volltext:
Die Entscheidung im Volltext
Normen:: BGB §§ 249, 839, 1666; GG Art. 34; SGB VIII § 8a
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 1 U 1306/10
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30.04.2013
Landgericht Leipzig LGLEIPZIG Aktenzeichen 7 O 847/09
Sächs VerfGH VS.68-IV-11
Zivilabteilung
…, Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. Anika …
Klägerin und Berufungsklägerin
2. …
Klägerin und vormalige Berufungsklägerin
3. …
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt …
gegen
Stadt …, vertreten durch den Oberbürgermeister
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
…
Streithelfer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Amtshaftung
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht
Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht
erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16.07.2010 – 7 O 847/09 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1000,-€ erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) 16%, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 21%, die Beklagte 37% und die Kläger zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 5%.
Die Beklagte trägt 70% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers tragen die Klägerin zu 1) 16%, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) als Gesamtschuldner 5% sowie die Klägerin zu 2) 21% und der Kläger zu 3) 21%. Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird bis zum 01.12.2010 auf 18.906,30 € festgesetzt; vom 02.12.2010 bis zum 19.06.2012 auf 15.906,30 und ab dem 20.07.2012 auf 10.906,30 €.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) bedarf nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 19.07.2012 noch insoweit der Entscheidung, als die Klägerin zu 1) Schmerzensgeld und der Kläger zu 3) Ersatz materieller Schäden begehrt. Im Übrigen ist der Rechtsstreit aufgrund Klagerücknahme der Klägerin zu 2) bzw. rechtskräftiger Abweisung der weitergehenden Klage des Klägers zu 3) durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 05.01.2011 -Az.: 6 U 1306/10 – beendet.
1.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V. m. Art. 34 GG, 249 f. BGB
1.1. Die Klägerin zu 1) war und ist durch die ursprüngliche Klägerin zu 2) wirksam vertreten gewesen. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem durch Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs teilaufgehobenen Urteil unter 11.1. (Seite 6 oben des Urteils) Bezug genommen. Die inzwischen aus dem Prozess ausgeschiedene ursprüngliche Klägerin zu 2) war ohne Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers berechtigt, die Klägerin zu 1) bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu vertreten und insbesondere auch Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt zu erteilen.
1.2. Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht bereits am Ausschlussgrund des § 839 Abs. 3 BGB („Nichtgebrauch eines Rechtsmittels“). Dieser Ausschlussgrund greift nicht, weil die Kläger einen Antrag auf Aufhebung der den Sorgerechtsentzug aussprechenden einstweiligen Anordnung gestellt hatten. Ob und inwieweit daneben auch andere Rechtsbehelfe flankierend zum Aufhebungsantrag hätten gestellt werden können, ist bereits ohne Belang, denn die Kläger haben sich an das „sachnächste“ Gericht gewandt. Dass sie nicht etwa daneben oder stattdessen noch – wie die Beklagte meint – eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt haben, könnte ihnen angesichts des bereits gestellten Aufhebungsantrages jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen § 839 Abs. 3 BGB setzt nämlich die „schuldhafte“ Nichteinlegung eines Rechtsmittels voraus Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde im konkreten Fall jedoch auch unzulässig gewesen, so dass die Kläger von dem einzigen ihnen möglichen förmlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht haben. Da die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen war, war einziger Rechtsbehelf der hier im Aufhebungsantrag liegende Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, §§ 620 b Abs. Absatz 2 i. V. m. 620 c ZPO a. F.
1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenkreises ist in erster Linie der Regelungsgehalt, wie er sich aus den §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, welche zugleich den sich aus Art. 6 Abs. 3 GG ergebenden Schutzauftrag gegenüber Kind und Familie konkretisieren (vgl. Hauck/Hains. Großkommentar zum SGB VIII, Stand Sept. 2012, Bd. 1, § 8a Rz. 1) Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. 1 BvR 1711/09. LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. Absatz 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts. Daneben hatten die Jugendamtsmitarbeiter der Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG vom 17.06.2009 – 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19). Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Erarbeitung der Antragsgrundlagen sowie bei der Antragstellung selbst unter allen drei zuvor geschilderten Gesichtspunkten ihre jeweils auch dem Schutz der Kläger dienenden Amtspflichten verletzt:
a) Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben zunächst unzureichend und unvollständig den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ermittelt. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § BGB § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheil voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 – 1 BVR 374/09, NJW 2010, 2333).
Nach dem streitgegenständlichen Vorfall am 29.01 2008 und dem sich anschließenden Besuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes wäre das Jugendamt zumindest gehalten gewesen, vertieft bei der Tagesmutter und späteren Zeugin im Prozess, Frau Z., nachzufragen, ebenso wie bei dem betreuenden Kinderarzt sowie bei den zuvor die Familie begleitenden Stellen der Erziehungshilfe. Das Jugendamt ist bei seinem nach § 8a SGB VIII gegebenen Prüfauftrag unbedingt verpflichtet, uneindeutige und zweifelhafte Informationen zu erhellen und aufzuklären (ausführlich: Hauck/Hains, a. a. O., § 8a Rz. 3, 9 f., jew. m. w. N.). Diesem von der Rechtsprechung und dem Gesetzestext klar definierten Aufklärungs- und Prüfauftrag ist das Jugendamt nicht nachgekommen, obwohl die Gesamtsituation hierzu eindeutig Anlass gegeben hätte.
b) Das Jugendamt handelte pflichtwidrig bei der Abfassung und Einreichung des Antrages beim Familiengericht, Nicht nur § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Zuarbeit gegenüber dem Gericht in einer Weise, die dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Abwägung für eine richtige Entscheidung ermöglicht (vgl. Hauck/Hains. a. a. O. § 8a Rz. 8; 13; 18). Der Senat sieht insoweit auch Parallelen zu der zu Haftbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft ergangenen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des Gerichtes um eine zentrale Pflicht handelt (vgl. BGH vom 23.10.2003 – III ZR 9/03. juris Rn. 16ff). Der Sachverhalt bei der Einreichung von Haftbefehlsanträgen ist insoweit mit der Pflicht zur Zuarbeit nach § 8a SGB VIII vergleichbar, als in beiden Fällen das Gericht durch den Erlass der beantragten Entscheidung unter Umständen erheblich in grundgesetzlich geschützte Rechte der Betroffenen eingreift. Hieraus erklärt sich, dass es sich bei der Pflicht zur gewissenhaften Zuarbeit um einen zentralen Aspekt bei den dem Jugendamt obliegenden Amtspflichten handelt, weil die Zuarbeit eine sachgerechte und vollständige Prüfung durch das Gericht ermöglichen und gewährleisten muss.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der vom Jugendamt selbst erstellte nebst Beiblatt, der gerade zum Zwecke der Schaffung und Dokumentation einer Entscheidungsgrundlage erstellt wird, nicht mit vorgelegt wurde – ebenso wenig wie die dem Jugendamt bekannte Stellungnahme der zuvor beteiligten Erziehungshilfestelle vom 15.01.2008.
In diesem Zusammenhang ist weiter anzuführen, dass die Antragstellung als solche insoweit eine unzutreffende Darstellung enthielt, als darin ausgeführt wurde, die Tagesmutter, Frau Z., habe „weiterhin die durch die anonyme Anzeige angebrachten Vorwürfe … bestätigt“ (S. 3 des Antrages, Anlage K5), wobei tatsächlich – was der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten auch bekannt war – es sich bei der „anonymen Anzeige“ um einen Anruf der Frau Z. selbst gehandelt hatte. Durch diese klar verfälschende Darstellung wurde beim Amtsgericht der Eindruck erweckt, mutmaßliche Gefährdungen der Klägerin zu 1) seien dem Jugendamt von mehreren Seiten zugetragen worden. In die gleiche Richtung zielt die Formulierung auf Seite 2 des Antrages, wonach der ASD „durch einen anonymen Anruf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es in der Familie seit Beendigung der SPFH erneut Schwierigkeiten gäbe, die eine ernste Bedrohung für das Wohl Anikas darstellen“ (Unterstreichung durch das Gericht). Auch hierdurch wird in tendenzieller Weise der Eindruck einer Mehrfachgefährdung suggeriert, ohne dass sich aus den vorangehenden Unterlagen in irgendeiner Weise eine bereits zuvor stattgehabte „ernste Bedrohung“ für das Wohl der jetzigen Klägerin zu 1) ergeben hätten.
c) Weiter hat die Behörde der Beklagten auch objektiv gegen ihre Pflicht verstoßen, das ihr eingeräumte Ermessen bei der Antragstellung pflichtgemäß auszuüben und hierbei – was jedem Sachbearbeiter ohne Weiteres bekannt sein dürfte und müsste – den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Entzug des Sorgerechtes stellt die schärfste vorstellbare Maßnahme an erlaubten Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht sowie das Recht des Kindes auf den Verbleib bei seiner leiblichen Mutter und im Rahmen seiner leiblichen Familie dar. Vor diesem Hintergrund versteht sich die strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Voraussetzungen und den Kriterien für den Sorgerechtsentzug von selbst (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v.17.06.2009, a. a. O.) Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb – sei es unter dem Gesichtspunkt gemutmaßter fortdauernder Gewalttätigkeit des Vaters oder den „Problemen auf Paarebene“ die Behörde nicht zunächst zunächst eine nur kurzfristige Inobhutnahme des Kindes, die Gewährung intensiver psychologischer Hilfe oder aber auch den abermaligen Einzug der Kindesmutter in eine „Mutter-Kind-WG“ oder schließlich den Verweis des Kindsvaters aus der Wohnung in Betracht gezogen und initiiert halte. Der Antrag auf Sorgerechtsentzug war auch unter dem Gesichtspunkt grob unverhältnismäßig, als das Jugendamt tatsächlich über den einmaligen, zudem ausschließlich gegen Sachen gerichteten Gewaltausbruch des Vaters keinerlei positive Feststellungen zu sonstigen, gar personengerichteten Gewalttätigkeiten des Vaters getroffen hatte, ebenso wie es keinerlei konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, inwieweit sich „Probleme auf Paarebene“ konkret, auf das Kindeswohl auswirken würden, geschweige denn, dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß annehmen würden, dass dies einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde. Die Verhältnismäßigkeit der Beantragung des Sorgerechtsentzugs als schärfster vorstellbarer Maßnahme ergibt sich auch nicht etwa aus „fehlender Kooperationsbereitschafl“ der Eltern, wie die zum Termin erschienene Leiterin des Jugendamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung meinte. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin zu 1) zuvor sehr wohl kooperiert hatten, indem sich die Mutter nämlich auf Anraten des Jugendamtes zeitweilig in einer Mutter-Kind-WG unterbringen ließ und indem die Eltern auch regelmäßige angekündigte wie ungekündigte Besuche der Mitarbeiterin der Familienhilfe zuließen und damit der Vorwurf fehlender Kooperationsbereitschaft schlicht aus der Luft gegriffen erscheint, gibt es keine Pflicht zur Kooperation der Eltern im Hinblick auf beabsichtigte pflichtwidrige Maßnahmen. Von leiblichen Eltern zu fordern, bei einem Sorgerechtsentzugsverfahren „zu kooperieren“, würde den Sinn jeglicher Jugendfürsorge konterkarieren. Dass umgekehrt im Hinblick auf andere, weniger einschneidende Maßnahmen die Eltern angeblich nicht kooperiert hätten, wird durch ihr früheres Verhalten eindeutig widerlegt.
1.4.Die Mitarbeiter der Beklagten handelten im Zusammenhang mit der Antragstellung auch schuldhaft .Zwar begründet nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung bereits den Vorwurf des Verschuldens. Dieses ist aber dann zu bejahen, wenn sich die Rechtsanwendung des handelnden Amtsträgers nicht mehr als vertretbar darstellt, mit anderen Wort entfällt der Schuldvorwurf erst dann, wenn die Rechtsansicht des Amtsträgers aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und wenigstens als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (Staudinger/Wurm, Kommentar zum BGB, Buch 2, Unerlaubte Handlungen 4, Stand 2007, § 839 Rz. 204 f., m. w. N.) Von Letzterem ist vorliegend allerdings nicht auszugehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der Mitarbeiter der Behörden sprechenden subjektiven Umstände. So verkennt der Senat insbesondere nicht, dass der Maßstab für die Beurteilung einer schuldhaften Sorgfaltswidrigkeit nicht der „ideale Beamte“ ist. sondern vielmehr ein Durchschnittsbeamter Auch hieran gemessen stellt sich die Vorgehensweise des Jugendamtes im konkreten Fall als schlechterdings unvertretbar dar. Unabhängig davon, dass die Mitarbeiter der Beklagten das ggf. bestehende und von ihnen angenommene Gefährdungspotenzial unsorgfältig ermittelt haben, stellte sich auf der Grundlage der von ihnen selbst gewonnenen Tatsachenbasis der gestellte Antrag in der gestellten Form auf Entziehung des Sorgerechtes als von vornherein nicht tragbar dar. Wie das Landgericht zutreffend in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat (dort S. 14 Mitte bis S. 16 oben), war den Mitarbeitern der Beklagten das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug ausweislich ihrer eigenen Feststellungen in dem Prüfbogen vom 31.01.2008 positiv bekannt. Dort hat die zuständige Mitarbeiterin Riedel selbst festgehalten, dass für eine Gefährdung des Kindeswohls keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten (geschweige denn Gefährdungen solchen Ausmaßes, welche einen Sorgerechtsentzug gerechtfertigt hätten). Vielmehr wurde festgestellt, dass eine Gefährdung nicht abschließend ausgeschlossen werden könne. Der Senat kann offenlassen, ob – wie das Landgericht meinte – deutliche Indizien für ein bedingt vorsätzliches Verhallen der Mitarbeiter der Beklagten vorliegen. Ein solches Indiz könnte insbesondere in dem Umstand der Nichtvorlage des Prüfbogens liegen, welche gerade die Mutmaßungen einer konkreten Gefährdungssituation widerlegten, wobei schlechterdings unvorstellbar ist, die Mitarbeiterin der Beklagten habe entsprechend deren Behauptungen im Prozess diese Erkenntnisse für „unerheblich“ gehalten. Die Pflicht zur Abklärung des Anfangsverdachts einer Kindeswohlgefährdung ist zentraler Regelungsgehalt des § 8a SGB VIII und es erscheint ausgeschlossen, dass einer Mitarbeiterin des Jugendamtes diese Pflicht unbekannt gewesen sein sollte. Ein weiteres Indiz könnte sein, dass die Darstellungen im Antrag selbst tendenziös und suggestiv in eine den Tatsachen nicht entsprechende Richtung wiesen, was den Schluss nahelegt, dass die Mitarbeiter der Behörde selbst davon ausgingen, dass bei zutreffender Beurteilung des vollständigen Tatsachenstoffes der Antrag nicht zu rechtfertigen sein würde. Dass die ebenfalls aus § 8a SGB VIII folgende Pflicht zur umfassenden und zutreffenden Unterrichtung des Familiengerichtes den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten unbekannt sein könnte, ist nicht vorstellbar und würde die Beklagte im Übrigen nicht entlasten. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten gezielt die einen Sorgerechtsentzug gerade nicht rechtfertigenden, „entlastenden“ Umstände dem Gericht vorenthalten haben oder ob – wofür die Äußerungen der Jugendamtsleiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat spricht – diese Vorgehensweise auf einem profunden Missverständnis über die eigenen Kompetenzen beruhte. Auch in letzterem Fall hätte sich die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls als grob sorgfaltswidrig dargestellt.
1.5. Die schuldhaften Pflichtverletzungen waren auch kausal für die von der Klägerin zu 1) erlittenen seelischen Verletzungen: Dem steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten „nur“ den Antrag auf den Sorgerechtsentzug stellten, die Entscheidung aber das Familiengericht traf. Dass die Antragstellung „kausal“ im Sinne der Äquivalenztheorie war. steht außer Zweifel, denn ohne den Antrag wäre das Amtsgericht vorliegend schlicht nicht tätig geworden. Der Antrag war aber auch adäquat kausal für die Trennung der Klägerin zu 1) von den Klägerin zu 2) und zu 3), denn die Anordnung des Sorgerechtsentzugs lag – ungeachtet der Frage einer etwaigen eigenen Pflichtverletzung durch das Amtsgericht – angesichts der Abfassung des Antrages im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Erwartenden und Vorhersehbaren. Auch unter Zurechnungsgesichtspunkten entfällt die Kausalität nicht etwa deshalb, weil einige Tage nach Ausspruch der Entscheidung dem Amtsgericht allein aufgrund des Aufhebungsantrages nunmehr die vom Jugendamt nicht mitgeteilten Informationen zumindest teilweise vorlagen. Denn das Amtsgericht hat dann durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung das gesetzlich vorgesehene Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt.
Schließlich entfällt die Kausalität auch nicht durch die im Nachgang erteilte Zustimmung des für die Klägerin zu 1) damals bestellten Verfahrenspflegers. Dieser war nur {neben die Klägerin zu 2. und zu 3. tretender) gesetzlicher Interessen Vertreter der Klägerin zu 1), nicht aber deren gesetzlicher Vertreter (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG. 15. Aufl., § 50 Rn. 5ff; Jansen, FGG, 3. Aufl., §50 Rn. 61).
1.6. Für die dem Grunde nach damit gegebene schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht der Klägerin zu 1) Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu. Die zwangsweise Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tiefgreifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar. welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 3 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist.
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist dem Senat bewusst, dass es schlechterdings nicht möglich ist, die konkreten psychischen Abläufe nachzuvollziehen. welche sich im Bewusstsein der zum damaligen Zeitpunkt etwas über einjährigen Klägerin zu 1) abgespielt haben, so dass dem Senat im Rahmen der von ihm nach § 287 ZPO auszuübenden freien Würdigung wenig Anhaltspunkte zur Verfügung stehen. Als gesichert geht der Senat in diesem Rahmen aber davon aus. dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört, weil in diesem Alter die emotionale Bindung an die leiblichen Eltern, namentlich die leibliche Mutter, zentral und lebensbestimmend ist. Das Kind kann naturgemäß in diesem Alter nicht auf eine Reihe weiterer emotionaler Bezugspunkte zurückgreifen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass ausweislich der aktenkundigen Berichte der Jugendfürsorge die Mutter ein nahes und enges Verhältnis zur Tochter hatte und ungeachtet der für die Zeit des Schulbesuches der Mutter tätig werdenden Tagesmutter diese die nahe Bindung auch pflegte.
Es bleibt daher bei der Feststellung, wie sie auch das Landgericht München in einem klägerseits zitierten Urteil vom 07.01.2009 (Az: 9 O 20622/06) getroffen hat. dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven Kleinkindsicht heraus widerfahren kann.
Dem Senat erscheint vor diesem Hintergrund und in Würdigung sämtlicher konkreter Fallumstände ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € für den gesamten Zeitraum angemessen (es ist davon auszugehen, dass in dem vom Landgericht München entschiedenen Fall das dort betroffene Kind wegen seines fortgeschritteneren Alters ein höheres Maß an Bewusstsein entwickeln konnte, was ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigte). Bei der Bemessung hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Jugendamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor dem Termin vor dem Familiengericht die Situation weiter dadurch verschärfte, dass es das Umgangsrecht der Eltern mit der Klägerin zu 1) noch zusätzlich reduzierte, wobei eine Erklärung oder ein sinnvoller Grund hierfür weder vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich ist. Insgesamt erscheint dem Senat daher ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € angemessen, wobei hier bereits 1.000,00 € im Vergleichswege vom Freistaat an die Klägerin zu 1) ausgekehrt wurden, so dass weitere 6 000,00 € Schmerzensgeld zuzusprechen waren.
2
Weil die Beklagtenseite sich der vor diesem Hintergrund Klägerseits erklärten Erledigung nicht angeschlossen hat, war insoweit vor dem soeben geschilderten Hintergrund die Feststellung der Erledigung zugunsten de Klägerin zu 1) auszusprechen Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) war abzuweisen.
3.
Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten materiellen Schäden.
a) Dies gilt zunächst für die Kosten der in Anspruch genommenen psychologischen Hilfe in Höhe von 585.00 € ungeachtet der Notwendigkeit dieser angefallenen Kosten, weil nach eigenem Klägervortrag die Mutter der vormaligen Klägerin zu 2). Frau Susanne Schmitz, die Bezahlung übernommen hatte, ohne dass zugleich klägerseits vorgetragen worden wäre, dass der Kläger zu 3) ganz oder teilweise diesen Betrag der Frau Susanne Schmitz hätte erstatten müssen oder gar erstattet hätte.
b) Die anwaltlichen Kosten für die Strafverfolgung des entscheidenden Familienrichters in Höhe von 321,30 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig, weil dies keine „notwendigen“ Kosten in Bezug auf die Verfolgung der Ansprüche gegenüber der hiesigen Beklagten darstellten.
c) Was schließlich die vorprozessual angefallenen Rechtsverfolgungskosten betrifft, so scheiden die für die Geltendmachung des unter a) genannten Betrages entstandenen Rechtsanwaltskosten von vornherein aus, weil dem Kläger zu 3) hier bereits dem Grunde nach kein Anspruch zusteht. Weiter scheiden die für den Schmerzensgeldanspruch der vormaligen Klägerin zu 2) entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus, weil die Klägerin zu 2) insoweit Klageverzicht erklärt hatte. Was die Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf den eigenen Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 3) betrifft, so ist insoweit das Urteil des Oberlandesgerichts vom 05.01.2011, mit dem dieser Anspruch zurückgewiesen wurde, rechtskräftig.Dem Kläger steht daher auch insoweit kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Die Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin zu 1) sind schließlich allein dieser entstanden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 100, 101 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10. 713 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht, § 543 Abs. 2 ZPO.
IV.
Dem Antrag des Klägers zu 3) auf Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von ihm eingelegte und vom Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1700/11 geführte Verfassungsbeschwerde war nicht stattzugeben. Angesichts des sich ebenfalls mit möglichen Grund rechts verstoßen zulasten des Klägers zu 2) befassenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen hält es der Senat für sach- und ermessensgerecht, keine Aussetzung nach § 148 ZPO auszusprechen (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 16.05.2012, 14 U 928/10, juris LS 2 und juris Rn. 55).
Diese Entscheidung verweist auf LG München I: