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§839a BGB: Haftung des Sachverständigen

Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen bemisst sich nach §839a BGB. Wir erklären Euch diesen in diesem Artikel.

Das ist eigentlich ein recht einfacher Paragraph, der nicht viele Anforderungen stellt. Dieser Paragraph lautet:

Wortlaut §839a BGB, §839 Abs. 3 BGB

§ 839a
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§839a BGB

§839 Abs. 3 BGB lautet:

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

§839 Abs. 3 BGB

Rechtliche Voraussetzungen der Gutachterhaftung nach §839a BGB

Rechtliche Voraussetzungen sind daher:

  • Ein Gericht muss den Sachverständigen benannt haben
  • Es muss ein unrichtiges Gutachten vorliegen.
  • Das Gutachten muss grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch sein.
  • Eine Entscheidung muss hierauf basieren.
  • Der Geschädigte darf es nicht versäumt haben, gegen die Entscheidung und das Gutachten vorzugehen.

Gerichtlicher Gutachter

Es muss sich um einen gerichtlichen Gutachter handeln. Ich selbst vertrete allerdings die Auffassung, dass auch der behördlich bestellte Gutachter hierunter fällt. Letztlich haftet jeder Gutachter, auch der privatrechtliche, dann eben nach fehlerhaftem Dienstleistungsvertrag und ggf. ohne die weiteren Haftungseinschränkungen des §839a BGB. Der Fall Diemers vgl. hier auf der Seite hat ja bewiesen, wie schwierig die Abgrenzungen sind. Aber dabei wurde auch deutlich, dass immer jemand haftet.

Unrichtiges Gutachten

Ein unrichtiges Gutachten könnt ihr über meine kritische Gutachtensrezension anfechten

oder über methodenkritische Stellungnahmen/Obergutachten.

Falsche Anknüpfungstatsachen

Oft sind auch falsche Anknüpfungstatsachen vorhanden, so dass die Entscheidung BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 das Gutachten unverwertbar sein lässt:

Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen Sachverständigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückgeführt werden sollte, unberücksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.

BGH XII ZB 68/09 Rn. 42

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Das Gutachten gem. §839a BGB muss vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Vorsatz ist oft schwer zu beweisen und führt zudem dazu, dass eine Haftpflichtversicherung ggf. nicht mehr eintreten muss.

Vorsicht vor dem Vorsatz: Das kann die Haftpflichtversicherung des Gutachters entlasten! Und ob der Gutachter ausreichend Geld hat…

Die Gutachter werden also versuchen, leichte Fehler zu behaupten.

Entscheidung basiert auf Gutachten

Weiter muss eine Entscheidung hierauf basieren. Vergleiche sind also ein Problem, weil keine Entscheidungen, Antragsrücknahmen auch. Ob man gleichwohl vorgehen kann wird sich unter anderem darauf stützen, ob die Gutachten noch zu Euren Lasten verwendet werden.

Rechtsmittel einlegen!

Es gelten vor allem aber auch die Haftungsausschlüsse bei nicht eingelegten Rechtsmitteln. Man muss also Rechtsmittel einlegen wie die Beschwerde. Verfassungsbeschwerden sind insoweit keine Beschwerden i.S. des §839a BGB. Auch Anträge auf Obergutachten oder Beweisermittlung können hierunter fallen. Nicht gefordert ist aber eine Gutachterablehnung, weil diese nicht den Inhalt des Gutachtens, sondern nur die Person des Gutachters angreift.

Dieser Artikel wird noch ergänzt und erweitert. Kommt also einfach regelmäßig zurück.

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