Amtshaftungsklagen sind im engen Sinn Klagen, die auf der Verletzung des Rechtes durch Beamte oder Richter fußen, also Schadensersatzklagen Quelle: Die Amtshaftungsklage – Die Amtshaftung von Michael Langhans. Die Frage „Was ist eine Amtshaftungsklage“ lässt sich mit „Schadensersatzklage gegen den Staat“ beantworten.
Ausgangsnorm der Amtshaftungsklage: §839 BGB
Ausgangsnorm ist hier § 839 BGB, der wiederum aus Art. 34 GG hervorgeht. Er lautet „Haftung bei Amtspflichtverletzung“. Eine Amtshaftungsklage ist also eine Haftungsklage, wenn eine Amtspflicht verletzt ist.
Schauen wir ins Gesetz:
„§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“
§839 BGB Absätze 1-3
Grundgesetzlich fixiert: Der Amtshaftungsanspruch
Art. 34 des Grundgesetzes lautet:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“
Art. 34 Grundgesetz
Wenn jemand während der Ausübung eines öffentlichen Amtes Schaden verursacht, haftet nicht der Handelnde, sondern der Staat.
Amtshaftung ist die Haftung des Staates statt des Handelnden
Amtshaftung ist also die Haftung des Staates, vereinfacht formuliert, anstelle des Handelnden. Das Grundgesetz wollte nicht, dass Beamte Angst haben zu entscheiden.
Deshalb wurde die Haftung vollständig auf den Staat übertragen. Nur in besonderen Fällen kann der Staat sich den Schaden vom Beamten ersetzen lassen kann. Zudem haftet der Staat auch für Angestellte, und bisweilen eben auch für Dritte, die vom Staat beauftragt wurden.
Bestes Beispiel ist hier der Fall Diemers, eine rechtswidrige Inobhutnahme aus Rheinland-Pfalz. Das dortige Jugendamt hatte eine Rechtsmedizinerin mit einem Gutachten beauftragt, um festzustellen, ob eine Misshandlung vorliegt. Die Klage gegen die falschbegutachtende Rechtsmedizinerin wurde abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2016, Az. 1 U 832/151).
Zwar habe, so das Oberlandesgericht, das Landgericht richtigerweise ein Falschgutachten bejaht. Da dies aber durch das Jugendamt beauftragt worden war, hat die Rechtsmedizinerin in Ausübung eines hoheitlichen Amtes gehandelt. Damit hat sie quasi die Sachverhaltsermittlungspflicht des Jugendamtes erfüllt. Deshalb gilt die Haftungsfreistellung für sie nach §839 BGB.
Denn die Rechtsmedizinerin kann hier nicht schlechter gestellt werden als wenn sie eine Mitarbeiterin des Kreises (Gesundheitsamt o.ä.) gewesen wäre.
Amtshaftungsklage im weiteren Sinn
Auf dieser Seite wird „Amtshaftungsklage“ aber im weiteren Sinn verstanden. Auch Klagen gegen gerichtliche Sachverständige (nach § 839a BGB) oder gegen Anwälte werden hierunter verstanden. Denn das Gros der Regeln baut aufeinander auf. Letztere haben zwar kein Amt inne und die Pflichten des Anwaltes sind auch andere als die eines Sachverständigen, Amtes oder Richter. Gleichwohl ist hier bei Fehlern Dritter, die der Anwalt übersieht, oftmals der schnellste Zugriff über dessen Berufshaftpflichtversicherung möglich. Dies ist zudem außergerichtlich und gerichtlich nicht dem Anwaltszwang unterworfen wenn der Streitwert 5.000 € nicht überschreitet. Andererseits muss man auch belegen, dass deshalb das Urteil „falsch“ ausgefallen sei.
Der Begriff „Amtshaftungsklage“ wird hier für alle Klagen gegen Gericht und Verwaltung verwendet. Ich unterscheide hier nicht zwischen Sachverständige, Beamte, Beliehene, Angestellte, Richter und Anwalt.
Im Verständnis dieser Seite ist also eine Amtshaftungsklage eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ursache ist eine falsche Entscheidung von Gericht oder Behörden. Urteile und Beschlüsse, falsches Verwaltungshandeln, fehlerhafte Gutachten und Zeugenaussagen sowie Fehlern der anwaltlichen Beratung bei der Aufklärung dieser Aspekte: all das wird hier behandelt.