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Erläuterungen

Schadenersatz-Rechtsschutz

Was viele nicht wissen oder was Betroffene teils falsch wiedergeben: Die Amtshaftungsklage ist in den meisten Rechtsschutzversicherungsverträgen mit versichert. Entgegen eines landläufigen Irrtums kommt es nicht auf das Rechtsgebiet an, in dem der Fehler passiert ist (Familienrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht). Versichert sein muss nur: Schadensersatzrechtsschutz.

ARB zu Schadenersatz-Rechtsschutz

Die ARB 2022, wie sie zum Beispiel die Roland Rechtsschutz verwendet (beispielsweise) enthält die folgende Klausel:

3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

Roland Rechtsschutz ARB 2022

Wer eine vergleichbare Klausel in seinem Vertrag hat, der kann also eine Amtshaftungsklage gegen Falschgutachten bei familienpsychologischen Gutachten oder fehlende Amtsermittlung des Jugendamtes erheben, ohne hierfür ein Kostenrisiko zu tragen. Natürlich muss man im Einzelfall prüfen und vorab klären, ob die Rechtsschutzversicherung einspringt.

Wer also einen Schadenersatz-Rechtsschutz abgeschlossen hat, der ist auf der sicheren Seite. Dieser Baustein ist in den meisten Verträgen drinnen, ausser man hat „nur“ Arbeits- oder Verkehrsrechtsschutz.

Ihre Versicherung kann hier gesondert Auskunft geben.

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§839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung

Dreh- und Angelpunkt der Amtshaftungsklage ist §839 BGB: Die Haftung bei Amtspflichtverletzung ist die Überschrift des Paragraphen, der eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen ist:

Der § 839 BGB

§839 BGB lautet wie folgt:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

§839 BGB im Internet

Bestandteile des Tatbestandes des §839 BGB

Also eigentlich ist das ganz einfach, wenn man den Paragraphen in seine Bestandteile zerlegt:

  • Verletzt
  • ein Beamter
  • vorsätzlich oder fahrlässig
  • eine Amtspflicht
  • gegenüber einem Dritten
  • muss dieser Schaden ersetzt werden.

Zusätzlich gilt gem. Art. 34 GG, dass die Verantwortlichkeit den Staat trifft. also nicht der Beamte selbst den Schaden ersetzen muss.

Für Richter gilt, dass bei diesen neben einer Pflichtverletzung zusätzlich immer eine Rechtsbeugung vorliegen muss.

Weiter muss man alle Rechtsmittel eingelegt haben, um den Schaden zu verhindern.

Alles eigentlich gar nicht so schwierig, oder?

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Ich biete Rechtsgutachten hierfür an. Mehr Infos findet ihr hier.

Natürlich sind die Details etwas umfangreicher, wie Ihr am Aufbau meines Buches zur Amtshaftungsklage erkennen könnt. Das liegt auch an einer umfangreichen Fallrechtsprechung zum Thema, die ich auf dieser Seite für Euch vorstelle. Daher lautet meine Gliederung in meinem Band 1 zum Amtshaftungsanspruch auch wie folgt:

  • Amtsträger
  • Öffentliches Amt
  • Ausübung des Amtes
  • Verletzung
  • Drittbezogenheit
  • Verschulden
  • Schaden
  • Subsidiarität
  • Richterspruchprivileg
  • Versäumung Rechtsmittel
  • Andere Ersatzmöglichkeit
  • Amtspflichten, die verletzt wurden

Mein Buch zu §839 BGB

Mein Buch könnt Ihr übrigens im Buchhandel oder auf Amazon erwerben:

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Amtshaftungsklage

Sammelband im Buchhandel, ISBN 9783750286245, 30 €, z.B. hier
Einzelbände auf Amazon je 14,99 € hier und hier

Worauf es bei §839 BGB ankommt

Im Familienrecht wird es letztlich nur darauf ankommen, ob eine Amtspflichtverletzung bewiesen werden kann und darüber hinaus ob diese Amtspflicht zu einem Schaden geführt hat.

Diese beiden Punkte sind die streitentscheidenden, zumal es Gerichte gibt die die Auffassung vertreten dass es nur eingeschränkten immateriellen Schadensersatz geben kann in der Amtshaftung (was falsch ist).

Die weiteren Aspekte spielen sicherlich auch eine Rolle, aber nicht dieselbe wie z.B. im Verwaltungsrecht. Beachten und prüfen sollte man sie freilich alle.

Amtshaftungsklagen zu begründen ist also kein Problem. Die tatsächlichen Risiken liegen auf fiskalischem Gebiet, weil es Geld kostet, und dass man oft viele Informationen erst nach Jahren erhält und damit Verjährung eine erhebliche Rolle spielt.

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Vorteile einer Amtshaftungsklage

Eine Amtshaftungsklage hat viele Vorteile. Der wichtigste ist, dass Ihr das Heft der Argumentation in der Hand habt (Beibringungsgrundsatz) und damit das Gericht Beweisermittlungen durchführen muss – anders als im Strafverfahren oder Familienrechtsverfahren nach FamFG.

Kläger prägt das Verfahren – ein wesentlicher Vorteil

Dieser erste Schritt ist entscheidend: Denn Eure Schwerpunktsetzung prägt das Verfahren. Kein Richter wird sich durch die Akten pflügen. Daher setzt ihr die ersten Punkte und damit die bleibenden Erinnerungen. Ihr könnt in der Klage aussprechen, ohne Unterbrochen zu werden. Das ist ein strategischer Vorteil, den es nicht zu unterschätzen gilt.

Vorteil ist auch, dass in der Regel eine Kammer aus drei
Richtern entscheiden wird und dass die Landgerichte (mit Ausnahme von
Straf- und Betreuungsrecht) selten die familienrechtlichen Mandate
bearbeiten. Sie sind also weniger voreingenommen, kennen weniger das,
„was man schon immer so gemacht hat“.

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Man kennt sich nicht näher

Sie sitzen nicht jeden Tag mit den eigentlich kritisierten Familienrichtern (im Strafrecht mag anderes gelten) in der Kantine zusammen und kennen diese nicht unbedingt näher, von Fortbildungen z.B.

Zwar ist man immer noch auch Richter, aber der typische Stallgeruch, „wir sind alle gleich“, fehlt oder ist weniger stark ausgeprägt. Oft denkt man über andere ja nur so schlecht, wie man selber ist. Ein aufrechter Richter wird daher beharrliches Ignorieren von Rechtsprechung des BVerG nicht für möglich halten. Da man die Fachmaterie weniger kennt, wird man gezwungen, sich in die rechtlichen Probleme einzuarbeiten. Das kann der Rechtsfindung nur helfen. Nichts ist schlimmer als Halbwissen: Das gilt auch hier. Da Haftungsrichter kein vertieftes Wissen haben, ist dies positiv.

Vorteil der Amtshaftungsklage: Ihr sagt an

Diese Mischung lässt Eure Chancen erhöhen. Ihr habt ein offeneres Ohr, ihr bestimmte Schwerpunkte, ihr sprecht zuerst, ihr bestimmt die Beweismittel und die Beweismaterie. Auch wenn das Gericht autark entscheidet, wird es nicht umhin kommen, Eurem Gedankengang zu folgen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass im Zivilverfahren eben keine Amtsermittlung
gilt. Das klingt zuerst als Nachteil, weil man selbst alles vortragen muss.
Das ist in Wahrheit aber ein Riesen Vorteil. Denn das Gericht wird
gezwungen, alles zu lesen und entsprechende Beweise zu erheben. Den
Spielraum, den ein Straf- oder Familienrichter haben, bei der Prüfung ob
eine Beweisaufnahme stattfindet, haben Zivilrichter in einem erheblich
geringeren Umfang. Sie müssen alle Beweise erheben, die für die
Tatbestandsvoraussetzungen relevant sind.
Ein weiterer Vorteil ist, dass man in der Regel den Streitwert selbst
bestimmen kann. Dabei gilt wie immer der Grundsatz: Was nichts kostet,
ist nichts wert. Oder anders formuliert: Einen Schaden von 100 € zahlt ein
Gericht aus der Portokasse, 100.000 € hingegen sind da eine ganz andere
Hausnummer.
So etwas versaut nicht nur den Etat des Gerichtes und der
Justizverwaltung, man wird gezwungen sich zu überlegen was es kosten
Mitarbeiter oder Richter fortzubilden. Denn Bekanntermaßen und
Unbestritten ist die Qualität in familiengerichtlichen Verfahren nicht in
dem Maße vorhanden, wie gewünscht.

 

Die Nachteile einer Amtshaftungsklage lest Ihr hier:

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Nachteile einer Amtshaftungsklage

Eine Amtshaftungsklage viele Nachteile, die man kennen muss. Neben dem finanziellen Aspekt ist ein Hauptnachteil erheblich:

Nachteil: Anwaltszwang

Die Amtshaftungsklagen sind nach § 71 Absatz 2 Nr. 2 GVG https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html unabhängig
vom Streitwert immer durch das Landgericht zu entscheiden Klagen gegen den Anwalt oder den Sachverständigen fallen hierunter nicht .

Somit muss nach § 78 ZPO immer ein Anwalt die Klage einreichen und vertreten (Anwaltsprozess https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html). Damit einher geht aber auch ein höheres Kostenrisiko.

Denn einerseits muss sich also auch der Staat als Gegner durch einen Anwalt
vertreten lassen, so dass im Fall dass man nicht gewinnt doppelte Anwaltskosten zu tragen hat.

Andererseits ist man hier in dieser von vielen Anwälten ungeliebten Materie auch oft in der Problematik, keinen (kompetenten) Ansprechpartner
vor Ort zu finden.

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Ein weiteres Problem ist, dass Quasi eine „Neubewertung“ von Verfahren stattfindet, was mit der Unabhängigkeit des Gerichtes konkurriert. Richter wollen ungern diesen Part des Nestbeschmutzens übernehmen.

Mit Behörden streiten kann künftiger Nachteil sein

Weiter ist es erheblich problematisch, dass Ihr gegebenenfalls Richter oder Behörden angreift, die später mit Euch noch zusammenarbeiten (müssen). Das führt zu dem Problem, dass die Stimmung noch schlechter ist und ihr daher mit Euren Bemühungen noch mehr Gegendruck erhaltet.

Schadensersatz in Deutschland wird oft nur mit geringen Beträgen bemessen, bei denen kein Lerneffekt einsetzen kann. Die (bekannten) Entscheidungen haben allesamt geringe Streitwerte. Hoher Schaden wird oft vergleichsweise beendet, ohne dass man konkret etwas erfahren muss (Stillschweigen).

Belastung einer Amtshaftungsklage ist ein Nachteil

Ein Nachteil, den man nicht vergessen sollte, möchte ich aber am Schluss
erwähnen: Die Belastung, die mit einer solchen Klage einhergeht, sollte
nicht unterschätzt werden. Ihr müsst Stunden um Stunden in alten Akten
wühlen und werdet emotional in Themen eingesetzt, die ihr eigentlich
schon vergessen haben wolltet. Plötzlich kann es sein, dass das Amt
wieder vor der Tür steht und euch kontrolliert. Kurz: Es ist ein
zermürbender Kampf Gut gegen Böse, bei dem das Böse darauf hofft, dass
Euch Kraft, Energie, Geld und Kampfesmut ausgehen. Man sollte sich
bewusst sein, worauf man sich einlässt! Psychiater würden euch
empfehlen, nach vorne zu schauen und alte Wunden nicht wieder
aufreißen zu lassen. Nirgends als in der Antwort auf die Frage, ob man
sich diese Belastung antut, wird es deutlich wie sehr man dem Staat wie
David bei Goliath unterlegen sein könnte. Wenn man so ein Verfahren
durchzieht, dann eben ganz, dann darf diese Situation und Angst zu keiner
elastung führen.

Letztlich, und das ist Vor- und Nachteil zugleich, beurteilen Zivilrichter einen Sachverhalt aus einer Rechtsmaterie, die sie im Alltag nicht bearbeiten, von der sie also keine Ahnung haben. Manchmal ist das gut, weil man dann genauer hinschaut. Manchmal fehlt aber Detailwissen.

Alles in Allem hat eine Klage immer Vor- und Nachteile. Aber ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir nur auf diese Weise ein fehlerhaftes System verbessern können. Insoweit ist Amtshaftung die Antwort auf alle Rufe nach Qualitätsverbesserung im Familienrecht und anderen Rechtsbereichen.

Vorteile einer Amtshaftungsklage lest Ihr hier:

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Amtspflichten Erläuterungen

Welche Amtspflichten gibt es?

Welche Amtspflichten gibt es eigentlich? Das erkläre ich Euch in diesem Artikel. Die einzelnen Amtspflichten werden dann noch Stück für Stück vorgestellt in eigenen Beiträgen.

Diese Amtspflichten gibt es

Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten
Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen
Verbot, rechtswidrige Rechtsakte zu erlassen
Amtspflicht, zuständigkeitsgemäß zu verhalten
Erforschung des Sachverhalts als Amtspflicht
Pflicht zu verhältnismäßigem Verhalten
Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung
Amtspflicht zu rascher Entscheidung
konsequentes Verhalten als Amtspflicht
Amtspflicht zur Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte
Fehlerbehebung als Amtspflicht
Amtspflicht zur rechtzeitigen Warnung
Amtspflicht zur sorgfältigen Prüfung

Staatsmitarbeiter müssen diese Pflichten beachten

Ausnahmslos müssen Behördenmitarbeiter, aber in gewisser Hinsicht auch Richter, diese Pflichten zur Amtsausübung beachten. Dabei sind die meisten eigentlich moralisch „selbstverständlich“ wie dass man eigene Fehler behebt oder keine unerlaubten Handlungen vornimmt. Auch Sorgfältigkeit oder den Sachverhalt erst prüfen und dazu auch Ermitteln sind Dinge des Alltags, die eigentlich keine gesonderte Erwähnung brauchen. Und doch finden hier sehr viele Fehler statt.

Diese Pflichten gehen aber auch ineinander über. Das heißt, dass oft mehrere Amtspflichten betroffen sind. Welcher Amtspflicht man ein Verhalten zuordnet ist dabei nicht so relevant. Wichtig sind die Verstöße und dass man diese belegen kann.

Diese Fehler finden oft statt

Jeder Amtspflicht steht also auch ein Fehler der Verwaltung oder des Gerichtes gegenüber. Dies gilt zum Beispiel bei der Sachverhaltsermittlungspflicht. Wer den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, macht in der Entscheidung in der Regel Fehler. Wer sich nicht zuständigkeitsmäßig verhält, der trifft eine falsche Entscheidung.

Ein Schwerpunkt in den von mir ausgewerteten Verfahren im Familienrecht ist meist die nicht ordnungsgemäße Sachverhaltserforschung und zu nicht verhältnismäßigen Entscheidungen.

Je nach Rechtsgebiet kann dies aber auch andere Amtspflichten betreffen.


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Erläuterungen

Was ist eine Amtshaftungsklage?

Amtshaftungsklagen sind im engen Sinn Klagen, die auf der Verletzung des Rechtes durch Beamte oder Richter fußen, also Schadensersatzklagen Quelle: Die Amtshaftungsklage – Die Amtshaftung von Michael Langhans. Die Frage „Was ist eine Amtshaftungsklage“ lässt sich mit „Schadensersatzklage gegen den Staat“ beantworten.

Ausgangsnorm der Amtshaftungsklage: §839 BGB

Ausgangsnorm ist hier § 839 BGB, der wiederum aus Art. 34 GG hervorgeht. Er lautet „Haftung bei Amtspflichtverletzung“. Eine Amtshaftungsklage ist also eine Haftungsklage, wenn eine Amtspflicht verletzt ist.

Schauen wir ins Gesetz:

„§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“

§839 BGB Absätze 1-3

Grundgesetzlich fixiert: Der Amtshaftungsanspruch

Art. 34 des Grundgesetzes lautet:

„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

Art. 34 Grundgesetz


Wenn jemand während der Ausübung eines öffentlichen Amtes Schaden verursacht, haftet nicht der Handelnde, sondern der Staat.

Amtshaftung ist die Haftung des Staates statt des Handelnden

Amtshaftung ist also die Haftung des Staates, vereinfacht formuliert, anstelle des Handelnden. Das Grundgesetz wollte nicht, dass Beamte Angst haben zu entscheiden.

Deshalb wurde die Haftung vollständig auf den Staat übertragen. Nur in besonderen Fällen kann der Staat sich den Schaden vom Beamten ersetzen lassen kann. Zudem haftet der Staat auch für Angestellte, und bisweilen eben auch für Dritte, die vom Staat beauftragt wurden.

Bestes Beispiel ist hier der Fall Diemers, eine rechtswidrige Inobhutnahme aus Rheinland-Pfalz. Das dortige Jugendamt hatte eine Rechtsmedizinerin mit einem Gutachten beauftragt, um festzustellen, ob eine Misshandlung vorliegt. Die Klage gegen die falschbegutachtende Rechtsmedizinerin wurde abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2016, Az. 1 U 832/151).

Zwar habe, so das Oberlandesgericht, das Landgericht richtigerweise ein Falschgutachten bejaht. Da dies aber durch das Jugendamt beauftragt worden war, hat die Rechtsmedizinerin in Ausübung eines hoheitlichen Amtes gehandelt. Damit hat sie quasi die Sachverhaltsermittlungspflicht des Jugendamtes erfüllt. Deshalb gilt die Haftungsfreistellung für sie nach §839 BGB.
Denn die Rechtsmedizinerin kann hier nicht schlechter gestellt werden als wenn sie eine Mitarbeiterin des Kreises (Gesundheitsamt o.ä.) gewesen wäre.

Amtshaftungsklage im weiteren Sinn

Auf dieser Seite wird „Amtshaftungsklage“ aber im weiteren Sinn verstanden. Auch Klagen gegen gerichtliche Sachverständige (nach § 839a BGB) oder gegen Anwälte werden hierunter verstanden. Denn das Gros der Regeln baut aufeinander auf. Letztere haben zwar kein Amt inne und die Pflichten des Anwaltes sind auch andere als die eines Sachverständigen, Amtes oder Richter. Gleichwohl ist hier bei Fehlern Dritter, die der Anwalt übersieht, oftmals der schnellste Zugriff über dessen Berufshaftpflichtversicherung möglich. Dies ist zudem außergerichtlich und gerichtlich nicht dem Anwaltszwang unterworfen wenn der Streitwert 5.000 € nicht überschreitet. Andererseits muss man auch belegen, dass deshalb das Urteil „falsch“ ausgefallen sei.

Der Begriff „Amtshaftungsklage“ wird hier für alle Klagen gegen Gericht und Verwaltung verwendet. Ich unterscheide hier nicht zwischen Sachverständige, Beamte, Beliehene, Angestellte, Richter und Anwalt.

Im Verständnis dieser Seite ist also eine Amtshaftungsklage eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ursache ist eine falsche Entscheidung von Gericht oder Behörden. Urteile und Beschlüsse, falsches Verwaltungshandeln, fehlerhafte Gutachten und Zeugenaussagen sowie Fehlern der anwaltlichen Beratung bei der Aufklärung dieser Aspekte: all das wird hier behandelt.